arbeitsmedizinische Grundbetreuung

Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz-Ausschuss (ASA), Betriebsbegehung

Zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) bzw. dem Sicherheitsingenieur ist der Betriebsarzt zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Aufgrund dieser zentralen Bedeutung ist die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft in der Arbeitsschutzgesetzgebung fest verankert. Beide sind zwingend Mitglieder im Ausschuss für Arbeitssicherheit, der in der Regel viermal jährlich zusammenkommt, um Sicherheits- und Gesundheitsthemen Ihres Betriebes zu besprechen.

 

Mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit führt Ihr Betriebsarzt Sicherheitsbegehungen durch, um sich die nötige Arbeitsplatzkenntnis zu verschaffen. Diese benötigt er bei der Unterstützung zur Erstellung und Pflege Ihrer Gefährdungsbeurteilungen, für Arbeitsplatzanalysen sowie zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Gut zu wissen:

Diese Kenntnis des Arbeitsplatzes ist nicht nur wünschenswert, sondern gesetzlich vorgeschrieben (ArbMedVV §6 Abs.1: "Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen."). Ein Betriebsarzt, der nie zu Ihnen kommt, kann deshalb die Anforderungen an seine Aufgaben nur bedingt erfüllen.

Gefährdungsbeurteilung GBU

Zentraler Dreh- und Angelpunkt des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist die Gefährdungsbeurteilung. Hier hat der Arbeitgeber bzw. dessen Vertretung die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen zu erfassen, zu bewerten und Maßnahmen zu ermitteln, um diese Gefährdungen zu reduzieren. Dabei ist die Unterstützung durch den Betriebsarzt nicht nur sehr hilfreich, sondern an vielen Stellen der Gesetze und Verordnungen der Arbeitssicherheit sogar vorgeschrieben.

Beratung zu Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz

Gut zu wissen:

 

Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Regeln des medizinischen Arbeitsschutzes als Übersicht verlinkt.

Für den betrieblichen Arbeitsschutz gilt eine Fülle an Regularien. Es gibt Gesetze und Verordnungen und die aus diesen Verordnungen abgeleiteten Technischen Regeln. Hinzu kommt das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungen (der Berufsgenossenschaften bzw. der Kommunalen Unfallversicherung). Für die Tätigkeit des Betriebsarztes gelten außerdem die Arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen.

 

Aufgabe von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, Sie zu diesen Regularien zu beraten. Wir informieren Sie über Gebote und Verpflichtungen, sodass Sie den Überblick behalten. Wir sind diesbezüglich natürlich nur beratend tätig - letztlich bleibt es immer Entscheidung des Arbeitgebers, welche Regeln er mit welchen Maßnahmen umsetzen will.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist gesetzlich vorgeschrieben und muss allen Mitarbeitenden angeboten werden, die in den letzten 12 Monaten mindestens 6 Wochen krankgeschrieben waren. Angesichts einer immer älter werdenden Belegschaft gewinnt die erfolgreiche Wiedereingliederung vorerkrankter Mitarbeiter zunehmend an Bedeutung. Ein gut durchdachter BEM-Prozess kann dazu beitragen, den Krankenstand in Ihrem Unternehmen zu senken und die Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern. Mit unserer umfassenden Erfahrung unterstützen wir Sie dabei, einen effektiven BEM-Prozess in Ihrem Unternehmen zu etablieren und zu optimieren. 

Unterstützung bei der Prozessgestaltung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Gut zu wissen:

 

Zu unserem Team gehören auch ausgebildete BEM-Berater. Auf Wunsch können wir den Prozess zum betrieblichen Eingliederungsmanagement auch für Sie übernehmen. Die Vorteile einer externen Vergabe sind u.a.:

- erhöhte Professionalität: Unsere BEM-Berater sind erfahren im Umgang mit BEM-Prozessen und besitzen somit häufig einen größeren Erfahrungsschatz als interne BEM-Beauftragte, insbesondere wenn diese nur wenige BEM-Fälle pro Jahr betreuen.

- Entlastung Ihres Teams: Das BEM ist bei internen BEM-Beauftragten meist nicht sehr beliebt. Oft fehlt es an Erfahrung, außerdem verunsichert der Zwiespalt aus Datenschutzverpflichtungen und Arbeitgeberinteressen.

- verbessertes Vertrauen: Mitarbeiter können sich einer externen Person unter Schweigepflicht besser öffnen als einem internen Kollegen, insbesondere wenn der BEM-Prozess bei der Personalabteilung verortet ist. Je offener ein Mitarbeiter über seine gesundheitlichen Veränderungen berichten kann, umso effizienter kann auch der BEM-Prozess werden.

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